Fairer Gaspreis Kaarst

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Fragen und Antworten

Billigkeit des Gaspreises - Bedeutung -

Frage:
Was bedeutet billiger Gaspreis gemäß § 315 BGB?
Antwort:
Der Gaspreis ist dann billig, wenn er angemessen und somit fair ist. Dies zu überprüfen ist Aufgabe eines Gerichts.

Billigkeit des Gaspreises - Feststellung -

Frage:
Wie kann die Billigkeit festgestellt werden?
Antwort:
Indem der Versorger/Stadtwerke ihre Preiskalkulation offen legt.

Widerspruch - Gaspreiserhöhung -

Frage:
Wie kann ich der Gaspreiserhöhung widersprechen?
Antwort:
Nicht der Gaspreiserhöhung widersprechen. Sondern die Billigkeit des gesamten Gaspreises schriftlich in Frage stellen.

Widerspruch - Gaspreis -

Frage:
Wie kann ich der Angemessenheit des geforderten Gaspreises widersprechen?
Antwort:
Schriftlich als Widerspruch mit Absenkung des Abschlages oder als Widerspruch mit Zahlung unter Vorbehalt.

Widerspruch - Zahlung unter Vorbehalt -

Frage:
Was bedeutet „Zahlung unter Vorbehalt“?
Antwort:
Der Kunde widerspricht der Preisvorstellung des Versorgers/der Stadtwerke und zahlt weiterhin den vom Versorger geforderten Abschlag.
Falls sich herausstellt, dass der Gaspreis nicht billig ist, müssen Sie das zuviel gezahlte Geld zurückfordern; höchstwahrscheinlich per Klage gegen den Gasversorger.

Widerspruch auf Grund der letzten Preiserhöhung - Absenkung des Abschlages -

Frage:
Kann ich, wenn ich widerspreche, den Abschlag absenken?
Antwort:
Ja, nehmen Sie den Abschlag ab Oktober des letzten Jahres.

Widerspruch auf Grund der letzten Preiserhöhung und Festlegung eines angemessenen Gaspreises - Berechnung neuer Abschläge

- Frage:Wie errechne ich, wenn ich widerspreche, den neuen Abschlag?
Antwort:
Berechnen Sie den Abschlag auf der Basis Ihres angenommen angemessenen Preises: m³ pro Jahr x Umrechnungsfaktor gemäß Rechnung x angemessenen Cent - Preis = Jahresverbrauchspreis.
Monatlicher Arbeitspreis gemäß Rechnung x 12 = Jahresarbeitspreis.
Jahresverbrauchspreis + Jahresarbeitspreis + MwSt = Gesamtpreis.
Gesamtpreis : 12 (bzw. :6) = neuer monatlicher (bzw. 2-monatl.) Abschlag.

Widerspruch - Empfangsbestätigung -

Frage:
Reicht die Zusendung des Widerspruchs per Post oder eMail?
Antwort:
Die Zustellung / Empfang des Widerspruches schriftlich bestätigen lassen.
Am Besten selbst vorbei bringen und Empfang durch Mitarbeiter der Stadtwerke/ Versorger bestätigen lassen.

Widerspruch beim FixTarif ( Festpreis für 12 Monate )

Frage:
Ich zahle nach dem ErdgasFix-Tarif. Kann ich der Höhe des Tarifs auch widersprechen?
Antwort:
Ja. Auch der Gaspreis gemäß FixTarif unterliegt der Billigkeit.

Gasversorgung - Sperrung der Gaszufuhr -

Frage:
Darf der Versorger die Gaslieferung einstellen?
Antwort:
Die Gasbelieferung gehört zur Grundversorgung und kann nicht ohne Ihre Zustimmung vom Versorger eingestellt werden.

Gasversorgung - Androhung der Sperrung -

Frage:
Was muss ich tun, wenn der Versorger mir ankündigt, den Gashahn zuzudrehen?
Antwort:
Wenn Ihnen der Versorger die Einstellung der Gaslieferung androht, sofort beim Amtsgericht - besser beim Landgericht - eine einstweilige Verfügung zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung erwirken.
Frage:
Warum beim Landgericht (Anwaltspflicht) die einstweilige Verfügung zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung erwirken?
Antwort:
Das Amtsgericht, so die Erfahrung eines Mitgliedes der Bundes der Energieverbraucher, sind oftmals mit dem Thema “Gas“ überfordert und lehnen die Verfügung ab.
Die Kosten des Anwalts trägt die unterliegende Partei. Wenn Sie die einstweilige Verfügung in Händen halten, zahlen Sie nichts.

Hilfe bei Streit mit dem Gasversorger - Klage vor Gericht -

Frage:
Wie verhalte ich mich, wenn der Versorger mich verklagt?
Antwort:
Bei einer Klage vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten.
Bei einer Klage vor dem Landgericht ist die Vertretung durch einen Anwalt Pflicht.
Ein versierter Ratgeber ist der “Bund der Energieverbraucher“.
Eine Mitgliedschaft beim “Bund der Energieverbraucher“ öffnet die Tür zu einem Fond, welcher bei Streitigkeiten vor Gericht den Einsatz eines eigenen Anwaltes finanziell unterstützt.

Hilfe bei Streit - Mitgliedschaft beim “Bund der Energieverbraucher“ -

Frage:
Was kostet die Mitgliedschaft beim “Bund der Energieverbraucher“?
Antwort:Die Mitgliedschaft kostet zur Zeit 32,00 € im Jahr. Für Seniorinnen und Senioren 16,00 €.
Den Unterstützungsfond können Sie grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn Sie jährlich10,00 € in den Fond eingezahlt haben und der Fond nicht ausgeschöpft ist.
Siehe auch www.energieverbraucher.de
 

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