Die Erhöhungsklauseln benachteiligen die Gaskunden unangemessen, weil der vereinbarte Gaspreis unter nicht vorhersehbaren und nicht nachvollziehbaren oder nachprüfbaren Voraussetzungen geändert werden kann. Die unterlegene swb hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Letztinstanzlich wird dann der BGH zu entscheiden haben. Eine weitere Klage vom Bund der Energieverbraucher gegen unzulässige Preisgleitklauseln gegen die Propan Rheingas liegt dem BGH zur Entscheidung vor.
Der Bremer Anwalt Dr. Lovis Wambach, der die klagenden Verbraucher vertritt, kommentiert das Urteil so:
Das Urteil des Landgerichts hat bundesweite Bedeutung, denn die Mehrzahl der Gasversorger in Deutschland hat ähnliche oder sogar gar keine Preiserhöhungsklauseln. Das Urteil gilt jedoch erst einmal unmittelbar für Bremer Gaskunden.
Fehlt die vertragliche Grundlage für die Preiserhöhungen, kommt es auf die Einlegung eines Widerspruchs nicht an. Alle Gaskunden können die zu viel gezahlten Beträge nach den Grundsätzen der Ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB) zurückfordern. Zurückverlangen kann man die Erhöhungsbeträge innerhalb der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren; also: weiter zurück als die Sammelklage reicht.
Als Resümee des Widerstandes der Verbraucher, der in der Sammelklage seine „Speerspitze" (so die swb) gefunden hat, möchten wir festhalten:
Wenn der Staat seine Daseinsvorsorgeleistungen nicht mehr selbst erbringt, sondern zu Fremdleistungen übergeht, muss er dafür sorgen, dass die Allgemeinwohlbindung der Daseinsfürsorge erhalten bleibt. Eine Preisregulierung ist jedoch ein schwieriges Unterfangen: Die Daseinsvorsorge und ihre neoliberale Privatisierung müssen ebenso berücksichtigt werden, wie das Energiewirtschaftsrecht und letztlich die wirtschaftstheoretische Frage, ob der Energiemarkt mit Hilfe staatlicher Lenkung oder am Besten im freien Spiel der Marktkräfte funktioniert. Die Anrufung der Zivilgerichte für derlei komplexe Fragen ist unausweichliche Folge der politischen Entscheidung, Daseinsvorsorge auf private Leistungserbringer zu verlagern.


