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OLG Düsseldorf erklärt Preiserhöhungen der NGW für unwirksam

Das Oberlandgericht (OLG) Düsseldorf erklärt Preiserhöhungen der Niederrheinischen Gas- und Wasserwerke (NGW) zum 1. Oktober 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 für unwirksam.

Ein Kommentar von Siegfried Lautenschläger

 

Kunden der NGW hatten ob der oben genannten Preiserhöhungen eine Feststellungsklage vor Gericht über unser Mitglied Frau RAin Holling eingereicht.

 

Am 24. Juni 2009 stellte der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf per Urteil [VI-2 (Kart) 14/08] die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen fest. Da dieser Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ließ das OLG Düsseldorf die Revision zu. Die NGW wollen das Urteil vom BGH (Richter Ball) überprüfen lassen.

 

Wieso ist dieses Urteil für Kunden der Stadtwerke Kaarst (SWK) relevant?

Die NGW beliefern die Kaarster Gaskunden seit Anbeginn. Die NGW sind seit dem Jahr 2001 50%iger Eigentümer der SWK. Das Tarifgefüge “Mini/Midi/Maxi“ bzw. seit 1. April 2007 “Mini/Best/Big“ galt bzw. gilt auf dem gesamten Versorgungsgebiet der NGW.

 

Welche Aussage des OLG Düsseldorf ist bemerkenswert?

Das OLG Düsseldorf erklärte die ehemaligen NGW –Tarife (SWK-Tarife) “Midi und Maxi“ zu Sonderverträgen. Somit unterliegen die ehemaligen Tarife “Midi und Maxi“ der Vorschrift der §§ 305 (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) und 307 (Treu und Glauben) des BGB.

 

Sie erinnern sich:

  • Wir Gaskunden erhielten von der NGW/SWK bis 1. April 2007 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Regeln der Preisveränderungen nachvollziehbar dargestellt wurden (Preisgleitklausel).
  • Die NGW/SWK erklärte seinerzeit, dass Preisveränderungen nach Bekanntgabe gültig seien.
  • Wir wussten bis zum 1. April 2007 nicht, ob der Gasverbrauch am Ende des Jahres nach dem Tarif “Midi“ oder dem Tarif “Maxi“ abgerechnet würde (Bestabrechnung).

Die vorgenannten Punkte verstoßen insbesondere gegen die Vorschrift des § 307 (1) BGB, die da lautet:

“Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-partner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-teiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Be-stimmung nicht klar und verständlich ist“.

 

Eine Bemerkung zum Schluss:

Der BGH (Richter Ball) hat jüngst einmal mehr entschieden, dass die Preisgleitklauseln stren-gen Anforderungen genügen müssen. Preiserhöhungen aufgrund fehlender oder unzureichen-der Preisgleitklauseln sind rechtswidrig.

 

Was können wir Gasverbraucher tun?

1. Jeder Preiserhöhung widersprechen.
2. Möglichst auch die Rechnung entsprechend kürzen.

 

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